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Sie sind hier: Startseite Aktuelle Urteile Erbrecht Keine Doppelberücksichtigung: Wird bei Nachlassüberschuldung kein Pflichtteil geltend gemacht, bleibt Ersatznacherbschaft erhalten
Im Zusammenhang mit der Ausschlagung einer Erbschaft stellt sich immer wieder die Frage, ob damit auch die Abkömmlinge der Ausschlagenden von der Erbschaft ausgeschlossen sind. Besonders schwierig wird dies, wenn eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde, so wie im folgenden Fall des Landgerichts Bremen (LG).
Ein Mann schloss gemeinsam mit seiner dritten Ehefrau ein gemeinsames Testament. Darin setzte er sie zur Vorerbin und seine Kinder aus den ersten zwei Ehen als Nacherben sowie deren Kinder – also seine Enkel – als Ersatzerben ein. Nach seinem Tod schlugen seine Kinder die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Die Ehefrau schenkte dann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück dem Sohn einer Nachbarin. Als auch die Ehefrau verstorben war, verlangten die Enkelkinder des Ehemannes die Rückübertragung des Grundstücks.
Das LG gab ihnen Recht. Es führte aus, dass in solchen Konstellationen im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass auch die Ersatznacherben des Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen seien, sobald ein als Nacherbe berufener Abkömmling des Erblassers die Erbschaft ausschlägt, um den Pflichtteil zu verlangen. Diese Annahme beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, da nicht davon auszugehen ist, dass der Stamm jenes Abkömmlings doppelt berücksichtigt werden soll, der die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt. Doch in diesem Fall hatten die Kinder ihren Pflichtteil wegen der Überschuldung des Nachlasses gar nicht geltend machen können, so dass keine Doppelberücksichtigung vorlag. Damit waren die Enkel weiterhin Ersatznacherben – die Ehefrau hätte das Grundstück nicht zu deren Nachteil verschenken dürfen.
Hinweis: In der Rechtsprechung ist umstritten, in welchen Fällen der Erblasser zur Verhinderung einer Doppelberücksichtigung den gesamten Stamm ausschließen will und welchen nicht. Daher sollte, soweit dies gewünscht wird, in einem Testament klargestellt werden, dass ein den Pflichtteil verlangender Bedachter mit seinem ganzen Stamm von Zuwendungen jeder Art ausgeschlossen ist.
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 10/2019)
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