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Sie sind hier: Startseite Aktuelle Urteile Arbeitsrecht Details gezwitschert: Einem Betriebsrat darf kein generelles Nutzungsverbot sozialer Medien erteilt werden
Wie bei vielen vertraulichen Vertragsangelegenheiten muss auch derjenige, der Diskretion verlangt, klar und eindeutig formulieren, auf welchen Gebieten er diese einfordert. So geht es auch bei Streitigkeiten im Betriebsverfassungsrecht zu Äußerungen in sozialen Medien ums Detail, wie der folgende Fall eines twitternden Betriebsrats vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) zeigt.
Der Betriebsrat nutzte Twitter und veröffentlichte dort Folgendes: „Einigungsstelle #Urlaub abgeschlossen, #Urlaubsplan genehmigt. #Newsletter kommt zeitnah in die Bereiche!“ und „BR hat Sonderregelung zu #Dienstplanänderungen an Ostertagen zugestimmt. Sie entspricht der Regelung zu Weihnachten 2016.“ Die Arbeitgeberin meinte, eine solche Nutzung von Twitter würde gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Sie verlangte vom Betriebsrat, das Veröffentlichen von „betrieblichen Angelegenheiten“ auf Twitter zu unterlassen, und zog mit einem entsprechenden Antrag vor Gericht – das allerdings erfolglos.
Denn laut LAG war der Antrag der Arbeitgeberin schlicht und ergreifend zu weit gefasst. Er bezog nämlich auch Fälle einer zulässigen Meinungsäußerung des Betriebsrats mit ein. Dem Betriebsrat steht jedoch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung zu. Er dürfe beispielsweise als Gremium in der Öffentlichkeit zu einer in der Presse besprochenen Betriebsstilllegung durchaus Stellung nehmen.
Hinweis: Ein generelles Verbot gegenüber dem Betriebsrat, sich über betriebliche Angelegenheiten in sozialen Medien zu äußern, ist also zu weit gefasst und damit unwirksam.
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2019)
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