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Aktuelle Urteile

in der Rechtssprechung



Rückforderungen von Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind deutlich erleichtert

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind hat sich grundlegend durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2010 geändert.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam nur ausnahmsweise eine Rückforderung der Zuwendungen in Betracht. Der Bundesgerichtshof nahm bei Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in der Regel ein Rechtsverhältnis eigener Art an.

Dieses war mit ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar. Nach dem Willen des Zuwendenden sollte die Leistung den Empfänger nicht einseitig begünstigen. Vielmehr sollte sie auf Dauer der Ehe dienen und auch von deren Bestand abhängen. Scheiterte die Ehe, war zwar die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen. Ein Rückforderungsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage kam aber nur in Betracht, wenn die Ehegatten in Gütertrennung lebten, bei überschuldung oder wenn der vorrangige Zugewinnausgleich zu keinem angemessenen und auch für die Schwiegereltern zumutbaren Ergebnis führte.

Eine Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern bestand weiter, wenn sie mit der Zuwendung eigene Interessen verfolgten, zum Beispiel Zuwendungen in der Erwartung der Aufnahme im Fall der Pflegebedürftigkeit. In der Regel erfolgte die Rückgewähr durch einen Ausgleich in Geld. Das Scheitern der Ehe konnte zum Anspruch auf Rückzahlung des vollen Betrages führen. In der Regel erfolgte jedoch die Rückgewähr Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages.

Der Bundesgerichtshof lehnte es in seiner früheren Rechtsprechung ab, allein um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgte schwiegerelterliche Zuwendungen auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen Zweckverfehlung rückabzuwickeln.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 3. Februar 2010 einen Paradigmenwechsel vorgenommen und seine Rechtsprechung grundsätzlich geändert.
Nun sieht er in der Zuwendung von Schwiegereltern an das (zukünftige) Schwiegerkind eine Schenkung. Dies gilt auch, wenn die Zuwendung um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgt. Den Schwiegereltern steht ein Rückforderungsanspruch zu. Es ist nicht mehr vorrangig zu prüfen, ob der Zugewinnausgleich der Ehegatten zum angemessenen Ausgleich geführt hat.

Die Rückabwicklung erfolgt nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Die Rückforderungsansprüche nach dem Schenkungsrecht sind zwar Sonderfälle der Störung der Geschäftsgrundlage. Das allgemeine Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage ist aber anwendbar, so weit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkers -wie hierbei Scheitern der Ehe- liegt.
Geschäftsgrundlage ist die Vorstellung der Schwiegereltern die eheliche Lebensgemeinschaft des Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und damit dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen. Die Geschäftsgrundlage entfällt mit endgültiger Trennung der Eheleute, durch die das Scheitern der Ehe zum Ausdruck kommt.
Die Höhe des Rückforderungsanspruchs richtet sich nach den Grundsätzen der Rückabwicklung von unbenannten Zuwendungen. Wichtiges Kriterium ist hier die Dauer der Ehe. Entscheidend ist, ob und in welchem Zeitraum das eigene Kind von der Schenkung an das Schwiegerkind profitiert hat. War Geschäftsgrundlage die Erwartung, die Zuwendung werde auch dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, ist die Geschäftsgrundlage insoweit weggefallen, als die Begünstigung des Kindes anders als von den Eltern erwartet vorzeitig entfallen ist.
Der Bundesgerichtshof lässt jetzt sogar einen Anspruch aus Bereicherungsrecht gelten.
Wobei der Bundesgerichtshof einräumt, dass sich eine entsprechende Zweckvereinbarung häufig nicht feststellen lassen wird. Zu beachten ist jedoch, dass für die Rückforderung von Arbeitsleistungen nochmals Besonderheiten gelten.