Fortbildungszertifikat unserer Anwälte
Stand 2011  |  Impressum

Arbeitsrecht

Die Arbeitszeit – ein zentrales Thema im Arbeitsrecht



Wann (Lage) und wie viel (Umfang) der Arbeitnehmer täglich, wöchentlich oder monatlich zu arbeiten hat, ist zunächst einmal Sache der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Gibt es keine vertragliche Regelung, gelten in der Regel die betriebsüblichen Arbeitszeiten bzw. Umfang und Lage der Arbeitszeit werden vom Arbeitgeber einseitig aufgrund seines Weisungsrechtes festgelegt. Um den Arbeitnehmer allerdings vor gesundheitlicher Überforderung zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem sog. Arbeitszeitgesetz Höchstgrenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit festgelegt.

Der Arbeitgeber muss diese Höchstgrenzen zwingend beachten.

Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer kann jedoch bis zu maximal 10 Stunden täglich beschäftigt werden, wenn die mehr gearbeitete Zeit innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Kalenderwochen (Tarifverträge oder auf Basis von Tarifverträgen geschlossene Betriebsvereinbarungen können den Ausgleichszeitraum abweichend regeln) wieder ausgeglichen wird, so dass durchschnittlich wieder ein 8-Stunden-Tag vorliegt. Nur ganz ausnahmsweise dürfen die 10 Stunden täglich überschritten werden, wenn z.B. ein Notfall (z.B. Brand, Überschwemmung) oder ein nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Fall (z.B. Rechnerabsturz) oder andere unaufschiebbare Arbeiten vorliegen. Werktage sind insoweit die Tage von Montag bis Samstag. Damit beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich 48 Stunden.

Vorsicht ist insbesondere dann angebracht, wenn der Arbeitnehmer ggf. mehrere Arbeitsverhältnisse hat (z.B. Nebenjob). Die Arbeitszeiten werden nämlich zusammengerechnet. Für die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten ist der Arbeitgeber verantwortlich, bei dem sie ggf. überschritten werden könnten.

Als Arbeitszeit zählt nach dem Arbeitszeitgesetz die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Wann nun die Arbeitszeit genau beginnt oder endet -bereits am Werktor oder erst am Arbeitsplatz? - kann in dem Arbeitsvertrag, einem einschlägigen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Findet sich hierzu keine Regelung oder besteht kein Zeiterfassungssystem im Betrieb ("Stempeluhr"), beginnt und endet die Arbeitszeit generell erst am eigentlichen Arbeitsplatz.

Zur Arbeitszeit zählt grundsätzlich nicht die sog. Wegezeit, also die Zeit, die der Arbeitnehmer morgens von seinem Wohnort zum Betrieb benötigt und anders herum. Zur Arbeitszeit zählt grundsätzlich auch nicht die Reisezeit auf Dienstreisen, es sei denn das "Reisen" gehört zur vertraglichen Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, wie z.B. bei einem Busfahrer, Taxifahrer oder Außendienstmitarbeiter. In diesen Fällen ist die Reisezeit natürlich Arbeitszeit. In allen anderen Fällen (z.B. Dienstreise zu einer Tagung) zählt die reine Reisezeit grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.

In arbeitszeittechnischer Hinsicht ist von der vollen Arbeitsleistung die sog. Arbeitsbereitschaft, der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft zu unterscheiden. Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt nur die Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit, nicht hingegen die Zeiten des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft.

Die Erhöhung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden ist möglich und zulässig, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaft fällt. Ein erheblicher Umfang an Bereitschaft liegt dann vor, wenn dieser Anteil so deutlich hervortritt, dass eine Verlängerung über 10 Stunden bei objektiver Würdigung gesundheitlich unbedenklich erscheint.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer länger als 6 Stunden hintereinander nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden muss der Arbeitgeber eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden von mindestens 45 Minuten gewähren. Die Lage der Pausen kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts festlegen. Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und müssen daher auch nicht vergütet werden.

Nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Für gewisse Betriebe, insbesondere Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Gaststätten- und Hotelbetriebe, Verkehrsbetriebe, Rundfunk und Landwirtschaft ermöglicht das Arbeitszeitgesetz hiervon Ausnahmen.

Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden während der Nachtzeit (23 Uhr bis 6 Uhr) ausgeübt wird. Die werktägliche Arbeitszeit des Nachtarbeitnehmers von 8 Stunden darf nur auf 10 Stunden verlängert werden, wenn -abweichend von dem "normalen" Tagarbeitnehmer- der Ausgleich der Mehrarbeit innerhalb von einem Kalendermonat oder 4 Wochen erfolgt, so dass wieder ein werktäglicher Durchschnitt von 8 Stunden vorliegt.

Sofern keine tarifvertraglichen Regelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Übrigens:
Nach dem Arbeitszeitgesetz haben Nachtarbeitnehmer das Recht, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch auf Kosten des Arbeitgebers untersuchen zu lassen.

Eine behördliche Genehmigung für die Nachtarbeit ist nicht notwendig, solange die Rahmenbedingungen eingehalten werden. Einschränkungen der Nachtarbeit sind beispielsweise durch das Mutterschutzgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehen.


Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwältin Stephanie Merten
Rechtsanwalt Guido Merten