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Verkehrsrecht

Haben wir ein Recht auf geräumte und gestreute Straßen ?



Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit dem Auto unterwegs ist, muss sich grundsätzlich entsprechend vorsichtig verhalten.

Das ist die Regel. Einen Anspruch auf geräumte Straßen gibt es in Deutschland nicht.
Allerdings sind Kommunen verpflichtet, innerhalb geschlossener Ortschaften zumindest die Hauptstraßen zu räumen und zu streuen, ebenso besonders gefährliche Stellen, wie etwa Kreuzungen oder Steigungen.

Hierbei ist jedoch auch nach der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 18.12.2009, Az. 4 O 206/09) zu beachten, dass zwar an verkehrswichtigen Bereichen die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes durchgeführt werden müssen, eine absolute Gefahrlosigkeit jedoch nicht gefordert ist, da diese in der Regel nicht erwartet werden kann und unter Einsatz zumutbarer Mittel auch nicht zu erreichen ist.

Die öffentlichen Straßen sind also grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss, d.h. ein Autofahrer muss bei erkennbar drohender Eis- und/oder Schneeglätte so vorsichtig und angepasst fahren, dass er keinen Unfall erleidet. Kommt es dennoch zu einem Unfall, so haftet der Autofahrer in der Regel selbst für seinen Schaden.
öffentliche Parkplätze stellen nach der Rechtsprechung des Landgerichts grundsätzlich keine verkehrswichtigen Bereiche dar, so dass für diese auch keine Räum- und Streupflicht der Gemeinde gegeben ist.